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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

ZELTFESTIVAL RHEIN-NECKAR 
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER VERANSTALTERIN


I. Allgemeine Bestimmungen


1. Geltungsbereich

a) Für den Erwerb von Eintrittskarten für Veranstaltungen (im Folgenden: Tickets) und Gutscheinen für Tickets (im Folgenden: Gutscheine) über den Online-Shop des Zeltfestivals Rhein-Neckar, den Besuch auf dem Zeltfestival Rhein-Neckar bzw. einzelner Konzerte im Rahmen des Zeltfestivals Rhein-Neckar und dem Aufenthalt auf dem gesamten Veranstaltungsgelände des Zeltfestivals Rhein-Neckar gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB). Bei (Internet-)Ticketbestellungen über einen (anderen) Ticketanbieter, z.B. über die Homepage des jeweiligen Anbieters oder über die Homepage der jeweiligen Künstler*innen, oder über eine der bundesweit autorisierten Vorverkaufsstellen, gelten bezüglich des Erwerbs der Eintrittskarten die beim jeweiligen Anbieter genannten AGB zusätzlich zu den hier vorliegenden AGB der Veranstalterin “ZRN Event GmbH” (im Folgenden: Veranstalterin).

b)
Sofern die Veranstalterin Eintrittskarten nicht selbst im eigenen Namen, sondern im Namen eines anderen Veranstalters verkauft, handelt die Veranstalterin als dessen Vertreterin. In diesem Fall werden die Rechte und Pflichten aus dem Veranstaltungsvertrag zwischen dem jeweiligen Veranstalter und dem Kunden/der Kundin begründet, sodass eventuelle Ansprüche des Kunden/der Kundin aus dem Veranstaltungsvertrag (z.B. betreffend die Durchführung der Veranstaltung, Ausfall, Verlegung, etc.) nicht gegenüber der Veranstalterin, sondern gegenüber dem jeweils anderen Veranstalter geltend zu machen sind. Die Veranstalterin ist dann vom anderen Veranstalter mit der Durchführung und der Abwicklung des Verkaufs der Eintrittskarten beauftragt (Durchführung des Bestellvorgangs, Versendung von Eintrittskarten, Zahlungsabwicklung etc.). Vertragspartner bleibt der jeweilige Veranstalter.

c) Die AGB gelten für Verbraucher*innen im Sinne von § 13 BGB gleichermaßen wie für Unternehmer*innen im Sinne von § 14 BGB. Sofern einzelne Vorschriften lediglich für Unternehmer*innen Anwendung finden, ist dies an entsprechender Stelle ausdrücklich vermerkt.

d) Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden/der Kundin erkennt die Veranstalterin nicht an, es sei denn, sie hat ihrer Geltung ausdrücklich in Schriftform zugestimmt. Die AGB sind jederzeit für jedermann im Internet unter www.zeltfestivalrheinneckar.de einsehbar.

e) Sollten in den Vertrag weitere AGB einbezogen werden, insbesondere AGB eines anderen Veranstalters, so haben im Falle von Widersprüchen diese AGB Vorrang vor anderen AGB.


2. Haftung der Veranstalterin

a) Der/die Besucher*in nimmt die Parkmöglichkeiten sowie die sanitären Anlagen des Veranstaltungsgeländes auf eigene Gefahr in Anspruch. Es besteht kein Anspruch auf einen Parkplatz.

b) Die Veranstalterin übernimmt keine Haftung für die ihr während der Veranstaltungsdauer übergebenen Gegenstände (insbesondere Bekleidungsstücke, Ton- und Bildaufzeichnungsgeräte).

c) Die Veranstalterin leistet auch keinen Schadenersatz für Gegenstände, die während der Veranstaltung verloren gehen oder gestohlen werden.

d) Die Haftung von der Veranstalterin auf Schadensersatz aus vertraglichen, vertragsähnlichen, deliktischen oder sonstigen Rechtsgründen wird ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn es um die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geht oder die Verletzung auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten von der Veranstalterin oder ihrer Erfüllungsgehilf*innen beruht. Es gilt ebenfalls nicht, wenn es sich um die Verletzung einer für die Erreichung des Vertragszwecks wesentlichen Verpflichtung handelt; auch bei einfacher Fahrlässigkeit, dann jedoch begrenzt auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden.

e) Die Haftung der Veranstalterin für Schäden, die ausschließlich dem Risikobereich der Besucher*innen zuzuordnen sind, ist ausgeschlossen.


3. Erwerb von Tickets und Vertragsabschluss

a) Für die einzelnen Konzerte des Zeltfestivals Rhein-Neckar können lediglich Einzeltickets für die jeweiligen Tage bzw. Konzerte erworben werden, Kombi-Tickets für mehrere oder alle Veranstaltungen innerhalb der Veranstaltungsreihe “Zeltfestival Rhein-Neckar” werden nicht angeboten.

b) Die Tickets der jeweiligen Veranstaltung werden durch die “Reservix GmbH” als Vermittlerin bzw. Kommissionärin und/oder durch weitere Fremdanbieter wie CTS EVENTIM AG & Co. KGaA vertrieben, wobei diese entweder über die Homepages der Ticketanbieter selbst, über die Homepage der Veranstalterin und/oder über die Homepage der jeweiligen Künstler*innen verfügbar gestellt werden. Durch die Bestellung von Tickets beauftragt der Kunde/die Kundin den jeweiligen Ticketanbieter mit der Abwicklung des Kartenverkaufs und deren Versand. Darüber hinaus gibt es Tickets für alle Veranstaltungstage auch bundesweit an allen bekannten Vorverkaufsstellen und je nach Verfügbarkeit zusätzlich auch an der Abendkasse der jeweiligen Veranstaltungsstage.

c) Der Vertragsabschluss kommt bei einer Bestellung des Kunden/der Kundin in einer Vorverkaufsstelle durch Übergabe der Eintrittskarte zustande.

d) Bei einer telefonischen Bestellung kommt der Vertrag durch die Annahmeerklärung einer der Mitarbeiter*innen am Telefon zustande.

e) Bei einer Bestellung in einem der Online-Shops der in I.3 b) genannten Anbieter macht der Kunde/die Kundin durch das Klicken des Feldes „Kaufen“ ein Angebot zum Vertragsabschluss. Erst mit der Zustimmung und der zugesendeten Bestätigung durch die Reservix GmbH oder einem anderen Fremdanbieter für Tickets an den Kunden/die Kundin kommt ein Vertrag zwischen dem Kunden/der Kundin und der Veranstalterin zustande. Der Endkunde/die Endkundin bestätigt im Online-Buchungsprozess die dort aufgeführten Ticketendpreise und Versand- oder Bearbeitungsgebühren. Diese Preise und Gebühren werden im Rahmen der als "Warenkorb" bezeichneten Zusammenstellung aller gewünschten Tickets ausgewiesen. Die so vor Vertragsschluss angezeigten Gebühren sind Bestandteil des Vertrages zwischen dem Endkunden/der Endkundin und der Veranstalterin.

f) In Bezug auf das Rücktrittsrecht finden die §§ 346 ff. BGB unter Ausschluss von § 350 BGB Anwendung.

g) Werden Eintrittskarten z.B. aufgrund hoher Nachfrage verlost, so kommt ein Veranstaltungsvertrag nur dann zustande, wenn der/die Verlosungsteilnehmer*in für den Erwerb einer Eintrittskarte ausgelost wurde und danach ein Veranstaltungsvertrag mit ihm/ihr geschlossen wird. Die Einzelheiten zur Teilnahme und zum Ablauf einer Verlosung ergeben sich aus den jeweiligen Teilnahmebedingungen zu der Verlosung. Die Teilnahme an der Verlosung ist für den/die Verlosungsteilnehmer*in unverbindlich; es werden von uns bzw. einem anderen Veranstalter auch keine Kosten für die Teilnahme an der Verlosung erhoben. Bei der Verlosung ist der Rechtsweg ausgeschlossen. Alleine aus der Teilnahme an der Verlosung können keine Rechte hergeleitet werden. Eine Teilnahme an der Verlosung ist nur für die angegebene Höchstmenge an Eintrittskarten zulässig. Teilnehmer*innen, die diese Regelung umgehen – z.B. durch Angabe unterschiedlicher Namen – können von der Verlosung ausgeschlossen werden. Gleiches gilt für Personen, die aus sonstigen Gründen von dem Erwerb von Eintrittskarten ausgeschlossen sind.

g) Sonstige Regelungen - den Ticketerwerb betreffend - zu Bestellvorgang, Vertragsschluss, Stornierung vonseiten des Ticketanbieters, Versanddienstleistern, Preisbestandteilen, Versandkosten, Zahlungsmöglichkeiten, Zahlungsbedingungen, Fälligkeiten, Rückbelastungen, Lieferung, Gefahrtragung, Höchstbestellmenge, Ermäßigungen, Shop Verfügbarkeiten, Transportschäden und Mängel, Shop Datenschutz, o.ä. bei Bestellungen über die Reservix GmbH sind jederzeit unter https://www.reservix.net/ einsehbar.

h) Für Informationen zu den oben genannten Punkten bei Bestellungen über sonstige Fremdanbieter, wie z.B. der CTS EVENTIM AG & Co. KGaA, müssen die AGB des jeweiligen Anbieters beachtet werden.

i) Im Rahmen der Kartenbestellung können personenbezogene Daten zur Datenverarbeitung gemäß §6 CoronaVO (Baden-Württemberg) erhoben werden. Weitere Informationen zum Verarbeitungszweck und der Löschung der Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.


4. Beförderungsleistungen

a) Mit dem Vertragsabschluss ist nur dann ein Anspruch auf Beförderung mit den Verkehrsunternehmen des öffentlichen Nahverkehrs verbunden, wenn und soweit dies in der Ticketbeschreibung bzw. im Bestellprozesses angegeben ist. Der Beförderungsvertrag kommt ausschließlich zwischen dem Kunden/der Kundin und dem Verkehrsunternehmen zustande; ein Anspruch gegenüber der Veranstalterin auf Beförderung besteht daher nicht.

b) Für den Fall, dass die Konzerttickets eine Beförderungsleistung durch Dritte (z.B. DB, VRN) beinhalten, gelten im Bezug auf diese Beförderungsleistungen die Geschäftsbedingungen des Dritten und der Kunde/die Kundin wird gebeten, sich mit diesen vertraut zu machen. Sämtliche Ansprüche bezüglich der Beförderungsleistungen sind gegenüber dem Dritten geltend zu machen.


5. Rückerstattung und Erstattungsansprüche

a) Wird die Veranstaltung bzw. einzelne Konzerte im Rahmen des gesamten Zeltfestivals Rhein-Neckar durch die Veranstalterin abgesetzt, hat der/die Käufer*in die Möglichkeit, seine/ihre Eintrittskarte für das jeweilige Konzert innerhalb von 6 Wochen an die Veranstalterin zurückzugeben. In diesem Fall erstattet die Veranstalterin maximal den Nennwert (Betrag abzüglich der jeweiligen System- und/oder Vorverkaufsgebühren des Ticketanbieters, über den das Ticket erworben wurde) der Eintrittskarte zurück.

b) Ein Umtausch von Eintrittskarten ist ausgeschlossen. Rückgabe, Rückerstattungs- (abzüglich der jeweiligen System- und/oder Vorverkaufsgebühren) und Gewährleistungsansprüche gegen die Veranstalterin bestehen nur, wenn die Eintrittskarte nachweislich bei einer autorisierten Vorverkaufsstelle erworben wurde.


6. Programmänderung

a) Die Veranstalterin behält sich vor, das Programm kurzfristig zu ändern, zum Beispiel aufgrund von Verspätung oder Krankheit einer der Künstler*innen(gruppen) oder aus anderen Gründen, die die Veranstalterin nicht zu vertreten hat. Die Veranstalterin bemüht sich im Falle der Absage einzelner Künstler*innen(gruppen) um entsprechenden Ersatz. In diesem Falle hat der/die Besucher*in nur Ansprüche auf (je nach Ausmaß der Änderung: anteilige) Rückerstattung des Ticketpreises des jeweiligen Konzertes (abzüglich der jeweiligen System- und/oder Vorverkaufsgebühren des Ticketanbieters, über den das Ticket erworben wurde), wenn die Änderungen für den/die Besucher*in unzumutbar sind, im Übrigen bleibt das Recht zum Rücktritt vom Vertrag wegen der Unmöglichkeit der Leistung unberührt. Verspätungen und Verlegungen einzelner Programmpunkte sind vom/von der Besucher*in hinzunehmen. Änderungen wird die Veranstalterin unverzüglich auf www.zeltfestivalrheinneckar.de bekannt geben. Der/die Besucher*in verpflichtet sich, sich regelmäßig über die Durchführung und Änderungen der Veranstaltung bzw. einzelner Konzerte im Rahmen der gesamten Veranstaltungsreihe “Zeltfestival Rhein-Neckar” zu informieren.


7. Witterungsverhältnisse

a) Die Veranstaltung bzw. die einzelnen Konzerte des Zeltfestival Rhein-Neckar finden grundsätzlich bei jeder Witterung statt.

b) Die Veranstalterin behält sich jedoch vor, im Falle einer durch Witterung bedingten Gefährdung für Leib, Leben oder Gesundheit für Besucher*innen, Künstler*innen oder Personal die Veranstaltung bzw. einzelne Konzerte oder Programmpunkte des Zeltfestival Rhein-Neckar zu unterbrechen, abzusagen oder einzelne Veranstaltungspunkte zu streichen, sowie einzelne Bereiche des Veranstaltungsgeländes zu sperren.

In diesem Falle besteht kein Rückvergütung- oder Schadenersatzanspruch, es sei denn, der Veranstalterin kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden.


8. Absage, Abbruch oder Verlegung der Veranstaltung

a) Die Veranstalterin behält sich ausdrücklich das Recht vor, die Veranstaltung oder einzelne Konzerte der Veranstaltungsreihe “Zeltfestival Rhein-Neckar” aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen (z.B. Erkrankung von Künstler*innen, höhere Gewalt) oder ohne Angabe von Gründen im Vorfeld abzusagen bzw. zu verlegen.

b) Höhere Gewalt liegt insbesondere dann vor, wenn es sich um ein Ereignis handelt, das außerhalb des Einflussbereiches der Veranstalterin liegt. Beispielsweise liegt höhere Gewalt vor bei Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnlichen Ereignissen, Terrorakten, politischen Unruhen, Streik und/oder Verwendung von chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen und/oder Kernenergie. Höhere Gewalt liegt auch vor im Falle von Pandemien, Epidemien, Seuchen oder ähnlichen Krankheitsgefahren und/oder im Falle von Naturkatastrophen (Unwetter, Wirbelstürme, Erdbeben oder Überschwemmungen etc.) oder hierauf beruhenden Folgewirkungen. Ferner liegt höhere Gewalt insbesondere vor, wenn es zu nicht von der Veranstalterin zu vertretenden staatlichen, behördlichen oder sonst öffentlich-rechtlichen Eingriffen und Maßnahmen wie Anordnungen, Allgemeinverfügungen etc. kommt, die der Durchführung der gesamten Veranstaltung oder einzelner Konzerte der Veranstaltungsreihe “Zeltfestival Rhein-Neckar” entgegenstehen. Von höherer Gewalt ist sowohl dann auszugehen, wenn ein entsprechendes Ereignis eingetreten ist, als auch wenn ein solches Ereignis nach vernünftiger Einschätzung in Bezug auf den Veranstaltungszeitpunkt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Die Beurteilung, ob ein entsprechendes Ereignis eingetreten ist bzw. bevorsteht, trifft die Veranstalterin nach billigem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der Interessen der Kundschaft.

c) Sollte die Veranstaltung bzw. einzelne Konzerte des Zeltfestivals Rhein-Neckar aufgrund des Covid 19-Virus (Corona-Pandemie) untersagt werden, ist die Veranstalterin nach I.8 b) ebenfalls berechtigt, die Veranstaltung bzw. einzelne Konzerte der Veranstaltungsreihe “Zeltfestival Rhein-Neckar” nach I.8 d) oder I.8 e) zu verlegen oder abzusagen. I.8 d) und I.8 e) gelten entsprechend, wenn die Veranstalterin aufgrund der Corona-Pandemie nach Abwägung aller Umstände zu der Einschätzung gelangt, dass ein Festival abgesagt werden muss, insbesondere wegen einer Gefahr für Leib und Leben der am Festival Beteiligten oder der Festivalbesucher*innen, aufgrund von Einreisebeschränkungen der am Festival Beteiligten oder der Festivalbesucher*innen oder wegen Vertragskündigungen durch Dritte, wie Subunternehmer*innen, für die die Veranstalterin keinen Ersatz beschaffen kann. Wechselseitige Schadensersatzansprüche bestehen nicht.

d) Verlegt die Veranstalterin die Veranstaltung bzw. einzelne Konzerte der Veranstaltungsreihe behalten die Tickets ihre Gültigkeit, es sei denn der/die Besucher*in macht von seinem Recht auf Rückgabe Gebrauch. Dieses Recht besteht allerdings nur bei terminlicher oder unzumutbarer örtlicher Verlegung, eine zumutbare Ortsverlegung z.B. aufgrund von Aufstockung der Kapazität ist hiervon ausgenommen. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Ticketkaufpreises (abzüglich der jeweiligen System- und/oder Vorverkaufsgebühren des Ticketanbieters, über den das Ticket erworben wurde) besteht nur im Falle der Rückgabe. Der Anspruch ist bis spätestens 24.00 Uhr des Vortages der Ersatzveranstaltung gegenüber der Veranstalterin geltend zu machen und richtet sich nach I.8 g). Sofern die Frist vom/von der Besucher*in aus von ihm/ihr nicht zu vertretenden Gründen nicht eingehalten werden kann, ist dies entsprechend vom/von der Besucher*in nachzuweisen.

e) Wird die Veranstaltung bzw. einzelne Konzerte des Zeltfestivals Rhein-Neckar durch die Veranstalterin endgültig abgesagt (die (jeweilige) Veranstaltung also final nicht nachgeholt oder verschoben), gleich ob diese endgültige Absage sofort oder später - insbesondere nach Prüfung der Veranstalterin, ob die Veranstaltung bzw. das jeweilige Konzert nachgeholt und/oder verschoben werden kann - erfolgt, und hat die Veranstalterin die Absage, den Abbruch bzw. den Umstand einer Verschiebung nicht zu vertreten, so wird das Ticket ungültig und ein Anspruch des Gastes auf (im Falle des Abbruchs nach Beginn: anteilige) Erstattung des Ticketpreises  (abzüglich der jeweiligen System- und/oder Vorverkaufsgebühren des Ticketanbieters, über den das Ticket erworben wurde) besteht, erlischt jedoch nach Ablauf von sechs Monaten. Der Lauf der Frist beginnt mit der Kenntnis des Gastes von der endgültigen Absage und der Fälligkeit des Anspruches. Hat die Veranstalterin das Verhindern oder die Absage selbst zu vertreten oder sagt sie die Veranstaltung bzw. einzelne Konzerte der Veranstaltungsreihe ohne Angabe von Gründen ab, so kann der/die Besucher*in ebenfalls von seinem Recht auf Rückgabe und Erstattung des Ticketpreises (abzüglich der jeweiligen System- und/oder Vorverkaufsgebühren des Ticketanbieters, über den das Ticket erworben wurde) Gebrauch machen. Ansprüche auf Schadensersatz bestehen jedoch nur, wenn die Veranstalterin die Verhinderung oder Absage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

f) Bei vorzeitigem Abbruch der Veranstaltung oder bestimmter Konzerte innerhalb der Veranstaltungsreihe besteht – außer in den Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Veranstalterin – kein Anspruch auf Schadensersatz, allerdings erhält der/die Besucher*in je nach Ausmaß der Abweichung einen anteiligen Ticketpreis zurück erstattet.

g) Die Haftung der Veranstalterin bei Absage, Abbruch, Verschiebung oder sonstigen wesentlichen Änderungen der Veranstaltung bzw. der einzelnen Konzerte des Zeltfestivals Rhein-Neckar beschränkt sich auf die Erstattung des Nennwertes der Eintrittskarte (maximal): Bei Vorliegen der Voraussetzungen gem. I.8 d), I.8 e) und I.8 f) wird dann unter Voraussetzung des Eingangs des Originaltickets der Ticketgrundpreis inkl. gesetzlicher USt zurückerstattet. Grundsätzlich nicht zurückerstattet werden gezahlte Gebühren (z.B. Vorverkaufsgebühren und Systemgebühren). Persönliche Arrangements, die der Ticketinhaber einschließlich Reise- und Unterbringung im Zusammenhang mit der Veranstaltung trifft, erfolgen auf eigene Kosten und eigene Gefahr. Die Veranstalterin haftet in diesen Fällen nicht über die Erstattung des Nennwertes der Eintrittskarte hinaus, insbesondere für getätigte Aufwendungen.

h) Die Veranstalterin nimmt im Falle einer Absage nur solche Karten zurück, die über Vorverkaufsstellen im Eigenbetrieb erworben wurden. Im Übrigen sind die Karten an den Vorverkaufsstellen zurückzugeben, in welchen sie erworben wurden.

i) Der/die Besucher*in verpflichtet sich, sich regelmäßig über die Durchführung und Änderungen der Veranstaltung bzw. einzelner Konzerte im Rahmen der gesamten Veranstaltungsreihe “Zeltfestival Rhein-Neckar” zu informieren.

9. Ticketentwertung

a) Beim Betreten des Veranstaltungsgeländes wird die Eintrittskarte entwertet (durch Einreißen und/oder Barcode-Scan) und/oder durch eine Eintrittsberechtigungsmarkierung (Stoff- oder Kunststoffbändchen, Stempel, etc.) ersetzt. Diese Markierung ist nicht übertragbar.

b) Bei Verlust der Eintrittskarte oder der Eintrittsberechtigungsmarkierung besteht kein Anspruch auf Ersatz.

10. Unerlaubte Vervielfältigung, Weitergabe, Weiterverkauf und Verlosen des (personalisierten) Tickets

a) Aufgrund der Covid-19-Pandemie kann es notwendg werden, die Tickets für das Zeltfestival Rhein-Neckar mit einer Personalisierung zu verküpfen, d.h. nur der- oder diejenige hat das Recht, Zutritt zur jeweiligen Veranstaltung zu verlangen, der/die Inhaber*in des Besuchsrechts ist. Sein oder ihr Name ist in diesem Fall Bestandteil des Online-Tickets. Die Käufer*innen verpflichten sich, das/die Online-Ticket(s) ausschließlich zum privaten Gebrauch zu erwerben und zu nutzen.

Sofern die Möglichkeit besteht, mehrere Tickets zu erwerben, ist der / die Ticketkäufer*in dafür verantwortlich, dass die jeweiligen Begleitpersonen ebenfalls ihre Tickets personalisieren. Das Rechtsgeschäft steht und fällt mit der fristgerechten und wahrheitsgemäßen Angabe der abgefragten Daten. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Angabe unterschiedlicher Namen führt bei der Veranstalterin zu einem erheblichen Mehraufwand durch spätere Umpersonalisierungs-Anfragen sowie zu Konflikten bei der Einlasskontrolle.

In diesen Fällen kommt der Vertrag ausschließlich zwischen dem/der Käufer*in und der Veranstalterin zustande. Die benannten weiteren Personen werden durch diesen Vertrag lediglich begünstigt und erhalten ein eigenes Recht zum Besuch der Veranstaltung (§§ 328 ff. BGB).

Voraussetzung für den Besuch der Veranstaltung ist ferner, dass der/die Ticketinhaber*in sich bei der Einlasskontrolle auf Verlangen mit seinem/ihren gültigen Pass, Personalausweis oder Führerschein ausweisen kann. Die Veranstalterin ist nicht verpflichtet, bei der Einlasskontrolle die Vorlage der genannten Dokumente zu verlangen, um so die Berechtigung de Ticketinhaber*innen zu prüfen. Die Veranstalterin wird auch dann ihren Vertragspartner*innen gegenüber von ihrer Leistungspflicht frei, wenn sich eine andere Person unter Vorlage des Tickets Zugang zur Veranstaltung verschafft.

b) Wer Tickets unerlaubt vervielfältigt und/oder in Umlauf bringt, kann von der Veranstalterin für etwaige Folgeschäden haftbar gemacht werden. Zudem erfolgt in jedem Fall eine strafrechtliche Verfolgung. Gleiches gilt für den unzulässigen Weiterverkauf. Personen mit gefälschten Tickets erhalten keinen Zutritt zum Festivalgelände. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Tickets nur über www.zeltfestivalrheinneckar.de bzw. den für diesen Shop zuständigen Ticketanbieter www.reservix.net, über die Ticketshops weiterer Fremdanbieter (z.B. www.eventim.de), über die Homepages der jeweiligen Künstler*innen, sowie über sonstige bundesweit autorisierte Vorverkaufsstellen erhältlich sind.

c) Ein gewerblicher Weiterverkauf der Tickets ist nicht gestattet. Die Tickets dürfen nicht zu einem höheren Preis als den aufgedruckten Ticketpreis zuzüglich nachgewiesener Gebühren, die beim Erwerb des Tickets berechnet worden sind, privat veräußert werden. Auch eine unautorisierte Verwendung der Tickets zu Verlosungszwecken und/oder der Durchführung von Gewinnspielen ist untersagt.

d) Ein Verstoß gegen diese Bedingungen führt zum entschädigungslosen Verlust der Zutrittsberechtigung, d.h. das Ticket verliert in diesem Fall seine Gültigkeit und die Veranstalterin ist zum entschädigungslosen Einzug dieser Eintrittskarte berechtigt.

11. Zutrittsberechtigung

a) Soweit die jeweilige Veranstaltung nicht sowieso erst ab einem gewissen Alter deklariert ist (z.B. ab 12, ab 16 oder ab 18 Jahren), ist die Veranstalterin berechtigt, Kindern und Jugendlichen unter 8 Jahren generell den Zutritt zu der Veranstaltung bzw. einzelnen Konzerten innerhalb der Veranstaltungsreihe “Zeltfestival Rhein-Neckar” und Teenagern unter 16 Jahren dann zu untersagen, wenn sie nicht von einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person begleitet werden. Jugendliche ab 14 Jahren und unter 18 Jahren müssen das Festival um 24.00 Uhr verlassen. Dies gilt nicht, wenn sie in Begleitung einer volljährigen Begleitperson sind, auf die von den Eltern die Erziehungsberechtigung für die Dauer der (jeweiligen) Veranstaltung übertragen wurde, ein schriftlicher Nachweis hierüber (“Muttizettel”) ist mitzuführen. Ist dies nicht der Fall, ist die Veranstalterin berechtigt, den Zutritt zu verwehren. Da alle Konzerte des Zeltfestival Rhein-Neckar jedoch maximal bis 22.00 Uhr dauern und das Gelände innerhalb von einer Stunde verlassen werden muss, ist ein Muttizettel in der Regel nicht notwendig.

b) Personensorgeberechtige bzw. erziehungsbeauftragte Personen haben für den Gehörschutz von Kindern Sorge zu tragen. Die Veranstalterin übernimmt keine Haftung für durch Lautstärke entstandene Schäden.

c) Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG).

d) Insofern die zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltende Verordnung zum Infektionsschutz des Bundes oder des Landes Baden-Württemberg es vorsieht, kann die Vorlage eines gültigen Immunitätsnachweises (z.B. Impfausweis, tagesaktuelles Negativergebnis Antigen-Schnelltest o.ä.) sowie eine zusätzliche Registrierung zur Nachverfolgung (z.B. Luca-App, Corona-WarnApp o.ä.) als Voraussetzung für den Zugang notwendig werden. Besucher*innen akzeptieren, dass die in diesem Rahmen erhobenen Daten auf Nachfrage an das zuständige Gesundheitsamt weitergeleitet werden, um die Kontaktnachverfolgung zu gewährleisten.

12. Sicherheitskontrollen

a) Bei Einlass auf das Veranstaltungsgelände finden Sicherheitskontrollen und Leibesvisitationen statt, hierzu ist die Veranstalterin berechtigt. Grund hierfür ist die Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung auf dem Gelände.

b) Die Veranstalterin ist berechtigt, den Zutritt zu verwehren, solange der/die Besucher*in nicht erlaubte Gegenstände mit sich führt.

13. Verbotene Gegenstände auf dem Festivalgelände

a) Zu den verbotenen Gegenständen zählen unter anderem:
- Schuss-, Hieb-, Stich- und sonstige Waffen aller Art
- Sägen, Äxte, Beile und vergleichbares Werkzeug
- pyrotechnische Gegenstände aller Art
- Möbel und als Sperrmüll identifizierbare Gegenstände
- Bau- und Brennholz
- wassergefährdende Stoffe und Flüssigkeiten
- Glasflaschen und sonstige Glasbehältnisse
- Trockeneis
- Säurebatterien
- Drohnen und andere unbemannte Luftfahrzeuge
- Megaphone
- Aggregate und Generatoren
- selbst mitgebrachte Lebensmittel und Getränke
- Dosen
- professionelles Ton-, Foto- und Videoequipment
- Laserpointer
- sperrige und/oder waffenähnliche Gegenstände (z.B. Fahnenstangen)

b) Das Mitführen vorhergenannter Gegenstände führt zur Abweisung am Eingang, unabhängig einer gültigen Zutrittsberechtigung. Des Weiteren behält sich die Veranstalterin vor, in extremen Fällen den/die Besucher*in von der Veranstaltung bzw. des jeweiligen Konzertes auszuschließen (siehe I.16).


14. Tiere

a) Die Mitnahme von Tieren ist auf dem gesamten Gelände untersagt.


15. Betreten und Verlassen des Veranstaltungsgeländes, unberechtigter Zutritt

a) Das Gelände darf nur mit gültigem und unbeschädigtem Ticket oder der Eintrittsberechtigungsmarkierung (siehe I.9) betreten werden. Bei Verlust dieser besteht kein Anspruch auf Wiedereintritt.

b) Personen ohne gültiges Ticket oder Eintrittsberechtigungsmarkierung werden wegen Leistungserschleichung (§ 265a StGB) und Hausfriedensbruch (§ 123 StBG) angezeigt. Des Weiteren behält sich die Veranstalterin vor, Hausverbot zu erteilen.

c) Das Betreten von Wallanlagen, das Erklettern von Zäunen, Lichtmasten, Gebäuden, Stromkästen, Sanitärstationen, Mobiltoiletten, Mülltonnen, Müllcontainer und anderen Infrastruktureinrichtungen auf dem gesamten Veranstaltungsgelände ist verboten. Verstößt ein/e Besucher*in gegen diese Vorgabe, kann dieser Verstoß mit Ausschluss von der Veranstaltung bzw. des jeweiligen Konzertes geahndet werden.


16. Ausschluss von Besucher*innen

a) Die Veranstalterin ist bei Nichtbeachtung der Verbote und Anweisungen, sowie bei Vorlage wichtiger Gründe, befugt, einem/einer Besucher*in den Zutritt zu der Veranstaltung bzw. des jeweiligen Konzertes zu verweigern und/oder einen Verweis von dem Veranstaltungsgelände anzuordnen. Dies gilt auch, wenn den/die Besucher*in kein Verschulden trifft. Macht die Veranstalterin von ihren Rechten Gebrauch, so verliert die Eintrittskarte Ihre Wirksamkeit. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Kartenwertes ist ausgeschlossen. Wer schuldhaft gegen diese AGB verstößt, ist der Veranstalterin für den daraus entstandenen Schaden ersatzpflichtig.

b) Wichtige Gründe beinhalten unter anderem, aber nicht ausschließlich: das Begehen von Straftaten (z.B.: Körperverletzung, Diebstahl, Drogenhandel), das Abbrennen von Feuerwerkskörpern, die Gefährdung anderer Besucher*innen, ein durch übermäßigen Alkoholkonsum hervorgerufenes inadäquates Verhalten, wenn der/die Besucher*in offensichtlich unter Drogeneinfluss steht, wenn der/die Besucher*in eine offensichtlich homophobe, sexistische, rassistische oder menschenverachtende Einstellung hat oder aufgrund von sogenanntem Stage Diving, Crowd Surfing, Pogen, Klettern auf die Bühne, Traversen oder ähnlichem.


17. Fluchtwege

a) Markierte Fluchtwege dürfen nicht durch Gegenstände oder Personen blockiert werden. Sie dürfen nicht als Sitzgelegenheit benutzt werden und sind zügig zu durchqueren.


18. Hör- und Gesundheits- und Sachschäden

a) Die Veranstalterin übernimmt keine Haftung für Sach- und Körperschäden (siehe I.2).

b) Es wird darauf hingewiesen, dass bei Konzerten aufgrund der Lautstärke Gefahr von Hör- und Gesundheitsschäden besteht. Sich vor diesen zu schützen obliegt der Verantwortung des/der einzelnen Besucher*in.


19. Jugendschutz

a) Die gesetzlichen Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) finden während des gesamten Veranstaltungszeitraumes für jedes der Konzerte innerhalb der Veranstaltungsreihe “Zeltfestival Rhein-Neckar” und auf dem gesamten Veranstaltungsgelände Anwendung.

b) Die Veranstalterin orientiert sich bei den Zutritts- und Ausschankbestimmungen am Jugendschutzgesetz.


20. Rauchen

a) Im Zelt des Zeltfestivals Rhein-Neckar gilt das Nichtrauchergesetz. Nichteinhaltungen werden vom Sicherheitspersonal unterbunden.


21. Ausweispflicht

Jede/r Besucher*in ist verpflichtet, sich auf Verlangen der Ordnungskräfte der Veranstalterin durch einen gültigen Lichtbildausweis auszuweisen. Die Veranstalterin behält sich vor, Besucher*innen ohne Lichtbildausweis den Eintritt zur Veranstaltung bzw. des jeweiligen Konzertes zu verwehren.


22. Bild- und Tonaufzeichnungen, Bildrechte

a) Auf dem Veranstaltungsgelände sind nur Kleinbildkameras und Handys mit Kamerafunktion zugelassen. Nicht erlaubt ist die Mitnahme von professionellem Equipment wie Spiegelreflexkameras, Kameras mit Zoomobjektiven oder mit Videofunktion jeglicher Art ohne Genehmigung. Videokameras und Audio-Aufzeichnungsgeräte aller Art, wie Tonbandgeräte, MP3-Rekorder und Diktiergeräte, sind ohne Genehmigung ebenfalls untersagt. Die Veranstalterin kann dem/der Besucher*in den Eintritt zum Veranstaltungsgelände verweigern, sofern der/die Besucher*in nicht bereit ist, die Geräte am Eingang abzugeben. Eine Verpflichtung der Veranstalterin zur Verwahrung der Gegenstände besteht nicht.

b) Der/die Besucher*in räumt der Veranstalterin das Recht ein, auf Fotos und/oder Filmmaterial festgehalten werden zu können. Der/die Besucher*in erklärt sich damit einverstanden, dass dieses Material öffentlich zugänglich gemacht werden kann. Die Veranstalterin ist berechtigt, diese Aufnahmen in jeder Art und Weise umfassend in allen bekannten und zukünftigen Medien zu nutzen oder nutzen zu lassen, insbesondere aber nicht abschließend zur Berichterstattung und zur Bewerbung des Zeltfestivals Rhein-Neckar und aller sonstigen Geschäftstätigkeiten der Veranstalterin sowie seiner verbundenen Firmen sowie zur Sponsorenakquise. Der/die Besucher*in hat keinen Anspruch auf die Bildrechte von Aufnahmen, die im Zusammenhang mit der gesamten Veranstaltung von der Veranstalterin oder dessen beauftragte Personen fotografiert oder gefilmt werden und auf denen er zu erkennen ist.


23. Müll

a) Parkplatz sowie das Veranstaltungsgelände sind von Müll und Unrat rein zu halten, der/die Besucher*in verpflichtet sich, seinen Müll in die bereitgestellten Behälter zu entsorgen.


24. Anreise und Parken

a) Der/die Besucher*in ist für seine Anreise selbst verantwortlich.

b) Für den Fall, dass die Konzerttickets eine Beförderungsleistung durch Dritte (z.B. DB, VRN) beinhalten (siehe auch I.4), berechtigen die “Zeltfestival Rhein-Neckar”-Tickets die Besucher*innen zur freien Fahrt mit den öffentlichen Nahverkehrsmitteln im gesamten VRN-Gebiet. Mit den einzelnen Veranstaltungstickets kann an den aufgedruckten Veranstaltungstagen bis zum darauffolgenden Tag um 12 Uhr mit allen Bussen, Straßenbahnen und freigegebenen Zügen (DB: RE, RB und S-Bahn jeweils in der 2. Klasse) im Verkehrsbund Rhein-Neckar (VRN) gefahren werden.

c) Auf dem gesamten Gelände gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO). Des Weiteren darf auf dem Gelände die Schrittgeschwindigkeit nicht überschritten werden.

d) Das Parken von Kraftfahrzeugen geschieht auf eigene Gefahr und die Parkplätze werden nicht bewacht. Eine eventuelle Bewirtschaftung erfolgt nicht durch die Veranstalterin, diese übernimmt daher auch keine Haftung. Die Besucher*innen werden gebeten, die Hinweise der Ordnungskräfte zu beachten. Es wird außerdem darum gebeten, möglichst öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.

e) Das Weiteren darf nur auf genehmigten und ausgezeichneten Flächen geparkt werden. Anfallende Parkgebühren sind vom/von der Besucher*in zu zahlen.

f) Es besteht kein Anspruch auf einen Parkplatz.

g) Flucht und Rettungsgassen sind jederzeit freizuhalten. Bei Nichtbeachtung kann eine unangekündigte Abschleppung erfolgen. Die hierfür anfallenden Gebühren trägt der/die Verursacher*in.

h) Selbiges gilt, sollte von einem abgestellten Fahrzeug Gefahr ausgehen (z.B. undichter Tank).

i) Die Veranstalterin stellt in der Regel einen Fahrradparkplatz zur Verfügung. Das Abstellen von Fahrrädern erfolgt auf eigene Gefahr und der Parkplatz wird nicht bewacht. Die Veranstalterin übernimmt keine Haftung.


25. Nutzung der Toiletten & Vandalismus

a) Die Toiletten sind sachgemäß zu nutzen. Urinieren außerhalb der vorgesehen Einrichtungen ist untersagt.

b) Mutwillige Beschädigung jeglicher Gegenstände und Einrichtungen sind untersagt und werden als Vandalismus angezeigt.


26. Sperrung/Räumung von Flächen

a) Die Veranstalterin ist befugt, das gesamte Gelände oder Bereiche des Veranstaltungsgeländes, dem Parkplatz, sowie alle Bereiche des Rahmenprogramms vorübergehend oder auch dauerhaft aus Sicherheitsgründen zu räumen und zu sperren. Die Veranstalterin bemüht sich, die betroffenen Bereiche so schnell sie es verantworten kann wieder freizugeben. Ein Anspruch auf teilweise oder vollständige Rückerstattung des Kartenpreises ergibt sich hieraus nicht. Diesbezüglichen Anweisungen der Veranstalterin oder ihrer Erfüllungsgehilfen ist unmittelbar Folge zu leisten, insbesondere auch um Gefahr für Leib oder Leben abzuwenden.

b) Das Betreten von gesperrten Flächen sowie eingeschränkten Flächen (z.B. Backstage) ist den Besucher*innen untersagt.


27. Anweisungen und Aushänge

a) Den Aushängen sowie den Anweisungen durch die Veranstalterin oder ihrer Erfüllungsgehilfen ist jederzeit Folge zu leisten. Sie gelten ergänzend zu den AGB.



28. Erfüllungsort

a) Alleiniger Erfüllungsort für Lieferung, Leistung und Zahlung ist Mannheim, sofern der Kunde/die Kundin Unternehmer*in i.S.v. § 14 BGB ist.

b) Ist der Kunde/die Kundin Kaufmann/Kauffrau, so ist Mannheim oder das nächstgelegen Gericht ausschließlicher (auch internationaler) Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Dies gilt im Falle von grenzüberschreitenden Verträgen auch für Nichtkaufleute.


29. Anwendbares Recht; Sonstiges

a)  Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

b) Die Veranstalterin behält sich vor, die AGB jederzeit zu ändern. Dies wird unter der Seite www.zeltfestivalrheinneckar.de bekanntgegeben.

c) Die Europäische Kommission stellt seit dem 15.02.2016 unter nachstehendem Link eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr/

d) Die Veranstalterin ist nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

 
30. Wirksamkeit der AGB

a) Sollten einzelne Bestimmungen der AGB unwirksam oder lückenhaft sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

b) Gültig seit 26.05.2021